Allgemeine Gesschäftsbedingungen

Besteller:
Außer dem Halter oder Eigentümer der zu Bearbeitung übergebenen Sache gilt insbesondere bei Kraftfahrzeugen auch derjenige als Besteller, der die Sache angeliefert oder den Auftrag im eigenen oder fremden Namen erteilt oder übermittelt hat.
Schriftliche sowie mündliche Bestellung sind rechtsgültig. Die Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer werden durch irgendwelche Ansprüche gegen Dritte sowie gegen Kasko- oder Haftpflichtversicherer nicht von Unfallschäden oder sonstigen Schäden herbeizuführen oder sonstigen Schäden herbeizuführen oder abzuwarten.

Kostenvoranschläge und Terminvereinbarungen:
Kostenvoranschläge und Terminvereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sollte der Auftragnehmer die Ausführung zusätzlicher Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers als notwendig erachten, so kann die Netto- Endsumme des Kostenvoranschlags um bis zu 15% ohne Rückfrage überschritten werden.

Auftragsausführung:
Zur Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt im Betrieb des Auftragnehmers zu übergeben und auf verdeckte Mängel und sonstige für den Auftragnehmer möglicherweise erhebliche Umstände hinzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer ordnungsmäßigen Erledigung des Auftrags nach dem gegenwärtigen Stand der Technik. Bei Reparaturlackierungen Kann für eine einwandfreie Farbton- und Effektgleichheit keine Gewähr übernommen werden. Die Beseitigung von Durchrostungsschäden und die anschließende Reparaturlackierungen erfolgen ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.

Fertigstellung:
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Fertigstellungstermine einzuhalten, auch wenn sie unverbindlich sind. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber den ursprünglichen Auftrag, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin dementsprechend.

Zahlung:
Die Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen des Auftragnehmers ist bei Aushändigung des Auftragbestandes fällig. Abzüge sind unzulässig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, so stehen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens ist möglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu fordern. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen versteckter Mängel des Auftragsgegenstandes nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Teilarbeiten voll zu vergüten.

Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht:
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe des Auftraggegenstandes des Auftraggebers solange verweigern, bis er wegen aller seiner Forderungen gegen den Auftraggeber befriedigt ist, gleichgültig, ob diese auf dem gegenwärtigen oder früheren Vertragsverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen beruhen.
Im gleichen Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.

Gewährleistung:
Der Auftragnehmer gewährleistet fachgerechte Leistung und deren Bestand auf die Dauer von 6 Monaten nach Ausführung. Für eintretende Mängel oder Schäden aufgrund äußerer Einwirkungen oder gebrauchsbedingter Abnutzung haftet der Auftragnehmer nicht.
War die Lackierung auf früher grundierte oder lackierte Flächen aufzubringen, so entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen hiermit in keinerlei Zusammenhang stehenden, vom Auftragnehmern zu vertretenden Mangel nachweist.
Für Lackiermängel, welche auf Durchrostungsschäden, auch solche, die während der Bearbeitung nicht sichtbar waren, zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung übernehmen.

Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für den Verlust und Schäden an dem ihm zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenstand bzw. dessen Teile, soweit sie durch die Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht oder durch ein Verschulden seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung von Aufträgen entstehen. Die Haftung erstreckt sich – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht auf mittelbare Schäden und nicht auf Schäden und Verluste durch die unbefugte Ingebrauchnahme oder Diebstähle bzw. andere Eigentumsdelikte.
Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Wageninhalts, soweit dieser ihm nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben worden ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an für die Einbrennlackierung nicht hinreichend hitzebeständigen Teilen ist ausgeschlossen.
Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ist in jedem Falle, auch bei der Fristüberschreitung, auf den Betrag beschränkt, der der dem Betrag angemessenen Vergütung im Falle vertragsgemäßer Ausführung entspricht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeit bei Abnahme des Auftragsgegenstandes zu überprüfen und dem Auftragnehmern jeden Mangel anzuzeigen. Im Falle späterer Mängelrüge obliegt dem Auftraggeber die Beweislast dafür, dass er den Mangel bei Abnahme weder gekannt hat noch erkennen konnte.
Im Falle des Abnahmeverzuges des Auftraggebers ist jede Haftung des Auftraggegenstandes ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmern für Schäden haftet, ist er berechtigt, ein von ihm damit beauftragtest Unternehmen eine Nachbesserung vornehmen zu lassen. Ist eine Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder Teilen davon gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechen.

Erfüllungsort:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand auch insbesondere für das Mahnverfahren ist – unter den Voraussetzungen des §38 ZPO – für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung beider Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, am Wohnsitz oder Sitzes des Auftraggebers Klage zu erheben.